Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 111 Zahlung des Unterhaltsbeitrags
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.08.2025 – 2 WD 28.25Unzulässige Berufung mangels fristgerechter Begründung
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Unverbindlichkeit eines militärischen Befehls; Vermeidbarkeit eines IrrtumsZitiert von 2
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 9
- BVerwG, 14.04.2011 – 2 WD 7/10Unterscheidung fahrlässig und vorsätzlich begangener Dienstvergehen; reduziertes Erhaltungsinteresse bei weitgehend wertlosem Material; uneigennütziges Dienstvergehen; nahendes Dienstzeitende; Einstellung des gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 6t A 310/04.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 13t A 310/04.T
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.02.2021 – 2 WDB 15/20Erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag bei versäumter BerufungsbegründungZitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2020 – 2 WDB 8/20Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung und fehlendem Wiedereinsetzungsgrund
- BVerwG, 28.08.2015 – 2 WD 9/15Verfahrensmangel; Urlaub des Richters; ZurückverweisungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-1 (1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 65 Absatz 2 oder § 67 Absatz 2 beginnt, soweit in dem Urteil nicht etwas anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-2 (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 67 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Verurteilte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-3 (3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die oder der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Nach Rechtskraft des Urteils kann dies das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-4 (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die oder der Verurteilte ist verpflichtet, der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen anzuzeigen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-6 (6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Verurteilte wieder zur Soldatin oder zum Soldaten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.